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1992 Vertrag von Maastricht
§100a für den Hersteller
„Maschinen zur
bestimmungsgemäßen Verwendung
in explosionsgefährdeten Bereichen“
§118a für den Betreiber
„Vorschriften für
die Sicherheit von Arbeitnehmern
in explosionsfähiger Atmosphäre“
Neuordnung des Vertrags von Maastricht
100a wurde in §95 überführt
-
abgebildet in

RL 94/9/EG Explosionsschutz-Richtlinie
§118a wurde in §137 überführt
-
abgebildet in

RL 99/92/EG Betreiber-Richtlinie



nationale Umsetzung (in Deutschland)
Explosionsschutzverordnung
ExVo
Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV